Herzlich Willkommen auf dem IVTH-Blog
Haben Sie eine Frage zum Thema Immobilien, Vermietung, Mietvertrag, WEG oder Sondereigentum, dann lassen Sie uns diese zukommen. Wir werden versuchen, diese zu beantworten.
Senden Sie uns eine E-Mail an post@ivth-hausverwaltung.de.
Wir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen. Dabei bitten wir Sie, unsere
Blogregeln zu beachten – für einen fairen Dialog und respektvollen
Umgang miteinander.
WEG- und Mietverwaltung
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Überblick
Karikatur: Gerhard Mester; Copyright: SFV/Mester
Der Bundestag und der Bundesrat haben dem "Gesetz zu Sofortmaßnahmen für
einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren
Maßnahmen im Stromsektor" zugestimmt. Mit diesem Gesetzespaket wurde in
Artikel 18a auch eine Änderung des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen.
Den genauen Wortlaut der beschlossenen Änderungen finden Sie im
Gesetzesbeschluss des Bundestages (315/22) ab Seite 133.
Mit der Änderung des GEG sollte die angekündigte Verschärfung der
Neubauanforderung auf das Effizienzhaus 55 umgesetzt werden. Allerdings
werden - wie bereits berichtet - lediglich die Anforderungen an die
Primärenergie verschärft. Die Anforderungen an die Gebäudehülle (H'T und
U-Quer-Werte) bleiben unverändert.
Zusammenfassung zum neuen GEG
- Das Gebäudeenergiegesetz vereinheitlicht das Energieeinspargesetz für Gebäude. Es fasst das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammen.
- Die GEG fordert Bauherren auf, sich für mindestens eine Form erneuerbarer Energie zu entscheiden. Dazu gehören erneuerbare Energien aus gebäudenahen Quellen wie Solaranlagen, Blockheizkraftwerke oder Brennstoffzellenheizungen, bei denen Biomethan in Strom und Wärme umgewandelt wird.Nutzung erneuerbare Fern- und Abwärme werden durch das Gesetzt ebenfalls gefordert.
- Hausnah erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien gilt künftig als befriedigende Option im Neubau: Mindestens 15 % des Heiz- und Kühlbedarfs müssen gedeckt werden. Bei mit Photovoltaikanlagen ausgestatteten Wohngebäuden kann der Nachweis auch über die Größe der Anlage geführt werden.
- Bei größeren Sanierungen ist eine Energieberatung erforderlich. Energieberater sind frei wählbar. Die Energieberatung sollte kostenlos durch einen qualifizierten Energieberater erfolgen.
- Die Zuverlässigkeit von Energieausweisen nimmt zu. Sie müssen die Berechnung einsehen und die vom Eigentümer bereitgestellten Informationen sorgfältig prüfen. Neben Verkäufern und Vermietern sind nun auch Makler zur Vorlage eines Energieausweises verpflichtet. Außerdem müssen die CO2-Emissionen des Gebäudes im Energieausweis angegeben werden.
- Im Gebäudeenergiegesetz wird die sogenannte Quartierslösung eines Gebäudes in den räumlichen Zusammenhang aufgenommen. Bis Ende 2025 können mehrere Gebäude oder einzelne Parzellen in Relation zueinander besichtigt werden. Ab 2024 wird die DIN V 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ die einzige Bilanzierungsvorschrift zum Nachweis der energetischen Gebäudequalität sein und die DIN V 108 Teil 6 (Berechnung des Jahresheizwärmebedarfs) und die DIN V 701 Teil 10 ersetzen. (Energetische Bewertung von Heizungs- und Lüftungsanlagen-Anbauten).