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WEG- und Mietverwaltung
WEG-Beschluss
Der Verwalterauftrag
Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt nach dem Wohneigentumsgesetz (WEMoG) den Eigentümern, dem Verwaltungsbeirat und dem Verwalter - dieser kann eine natürliche oder juristische Person , Partner- oder Handelsgesellschaften, jedoch keine GbR sein. Der WEG-Verwalter verwaltet in erster Linie grundsätzlich nur das Gemeinschaftseigentum. Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters werden durch § 27 WEG geregelt. Seine Hauptaufgabe besteht darin, die von der Gemeinschaft getroffene Beschlüsse umzusetzen. Somit werden erhebliche Ansprüche an dem Verwalter gestellt, denn einerseits ist der WEG-Verwalter Organ, andererseits Beauftragter.
Wie man unweigerlich vernehmen kann, ist somit der Beschuss eins der wichtigsten Werkzeuge eines Verwalters, als auch einen wichtigen Qualitätsmerkmal einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Ohne den Beschluss ist die Verwaltung einer WEG nicht durchführbar.
Der Beschluss
Durch den Beschluss wird einerseits die Willenserklärung der Gemeinschaft konkretisiert, für den Hausverwalter ist es einen eindeutigen Auftrag.
Der Beschluss ist eine Vereinbarung der WEG, die sich auf einen eindeutigen, einmaligen Sachverhalt bezieht. Somit hat der Beschluss für beide Beteiligten eine außerordentliche wichtige Rolle in Bezug auf Ihre Zusammenarbeit. Diese werden durch den WEG-Verwalter verfasst und in der Eigentümerversammlung beschlossen gemäß § 23 WEG. Alternativ kann ein Beschluss auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.
Damit die Beschlüsse eine verbindliche und rechtliche Folgewirkung haben, sollte auf eine korrekte Beschlussformulierung geachtet werden. Damit soll der Interpretationsspielraum innerhalb der Eigentümergemeinschaft, als auch rechtliche Nachteile vermieden werden. Daraus folgt, dass die Beschlussinhalte nicht zu ungenau formuliert werden dürfen.
Beschlüsse könne aufgrund formeller oder materieller Gründe fehlerhaft sein und damit rechtlich anfechtbar sein.
Formelle Mangel:
- Unzureichend oder fehlende Benennung des Beschlussgegenstandes.
- Fehlerhafte oder nicht durchgeführte Feststellung und Bekanntgabe des Beschlusses
Materielle Mängel eines Beschlusses
- Fehlende Beschlusskompetenz.
- Verstoß gegen zwingendes Recht.
Folgen fehlerhafter Beschlüsse.
- Nichtbeschluss
- Nichtiger Beschluss
- Anfechtbarer Beschluss
Nach § 10 WEG bindet der Beschluss alle Wohnungseigentümer, auch die, die gegen den Beschluss gestimmt haben.
Seit 2007 werden die getroffenen Beschlüsse durch den Verwalter in einer Beschluss-Sammlung, chronologisch gefast, damit neue Eigentümer, vor dem Eintritt in der Wohnungseigentümergemeinschaft, sich über die Lage der Gemeinschaft einen Eindruck verschaffen kann.